Bauen & Wohnen
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Bauen & Wohnen Bremen mbH

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Messegesellschaft Bauen & Wohnen Bremen mbH
 

Allgemeine Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen

1. Vertragsabschluss

1.1 Der Mieter gibt unter Einreichung des Antragsformulars seinen Antrag auf Abschluss eines Mietvertrages gegenüber dem Veranstalter bis zu dem für die jeweilige Messe/Ausstellung bekannt gegebenen Anmeldeschluss ab. Sollte kein Anmeldeschlusstermin benannt sein, gilt das Datum 4 Wochen vor Messe/Ausstellungsbeginn. An dieses Angebot ist der Mieter bis zur Annahme durch den Veranstalter gebunden.

1.2 Mit Abgabe des Antrages erkennt der Mieter diese allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen, die für die entsprechende Messe/Ausstellung gültigen „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ und die jeweilige „Hausordnung“ des Ausstellungsortes als verbindlich für sich an.

1.3 Der verbindliche Mietvertrag kommt durch die schriftliche Zulassung des Veranstalters gegenüber dem Mieter rechtswirksam zustande. Der Veranstalter ist berechtigt, unter den jeweiligen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten der jeweiligen Messe/Ausstellung abweichend vom Antrag, Art und Umfang des beantragten Standes abzuändern, Auflagen hinsichtlich der Aufstellung und Ausgestaltung des Standes zu machen, sofern hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Abschluss eines Mietvertrages besteht nicht. Dem Veranstalter steht es insbesondere frei, den Kreis der Aussteller im Hinblick auf die jeweilige Messe/Ausstellung einzuschränken. Ein Anspruch des Mieters auf Vereinbarung einer Konkurrenzklausel durch Ausschluss von Wettbewerbern besteht grundsätzlich nicht.

1.4 Der Veranstalter kann einseitig von dem abgeschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Mieter zurücktreten, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen in der Person des Mieters, welche dem Mietvertrag zu Grunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

1.5 Dem Mieter wird nach Annahme des Antrages der genaue Standort, Form und Größe des Standes und ggf. Auflagen der Ausstattung schriftlich mitgeteilt. Der Veranstalter ist berechtigt, aus technischen oder organisatorischen Erfordernissen, feuerpolizeilichen Auflagen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Zuteilung des Standortes von ggf. vorher gemachten Zusagen sachlich gerechtfertigt abzuweichen und insbesondere dem Mieter einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Dieses gilt auch nach bereits erfolgter schriftlicher Zuteilung des Standortes, wenn dazu schwerwiegende sachliche Gründe vorliegen. Ein Mietminderungsanspruch des Mieters ist für diesen Fall ausgeschlossen. Erhebt der Mieter nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zugang der Bekanntgabe des Standortes Einwendungen gegen Form und Größe des zugesagten Standortes, sind vom Mieter etwaige Einwendungen ausgeschlossen.

1.6 Das Verteilen von Werbematerial außerhalb der Standgestaltung ist nicht gestattet.

1.7 Der Veranstalter behält sich das Recht vor propagandistische Tätigkeit zu untersagen.

1.8 Nicht gemeldete Mitaussteller, die mit eigenem Personal am Stand vertreten sind, haben unmittelbar vor Ort eine nachträgliche Gebühr von € 600 zu entrichten. Für die Mitteilung ist die Schriftform und Zugang innerhalb der o.g. Frist beim Veranstalter erforderlich.

2. Rücktritt

2.1 Der Aussteller verpflichtet sich, bei Rücktritt bis 6 Wochen vor der Messe/Ausstellung 50% der Standmiete und bei Rücktritt nach diesem Termin die volle Standmiete zu zahlen. Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die volle Standmiete auch dann zu entrichten, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt. Der Veranstalter verrechnet in diesem Fall die Miete mit Ständen für öffentliche Institutionen. Firmen, die ihren angemieteten Stand nicht belegen, sind außerdem verpflichtet, den Stand in einen ausstellungsgemäßen Zustand zu versetzen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen vom Veranstalter abgelehnt werden. Ein Rücktrittsantrag hat auf jeden Fall per Einschreiben zu erfolgen. Grundsätzlich bleibt dem Mieter der Nachweis eines Minderschadens gegenüber dem Veranstalter vorbehalten.

2.2 Die Anmeldung und die Standzuweisung werden vom Mieter inhaltlich voll akzeptiert, wenn der Vermieter bis 5 Tage nach Bekanntgabe der Standzuweisung keine Einwände per eingeschriebenem Brief erhält.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Mieten und Kosten ergeben sich aus der Anmeldung und den besonderen Ausstellungsbedingungen.

4.2 Der Veranstalter ist berechtigt, 10 Tage nach Anmeldung eine Vorauszahlung auf die Standmiete zu erheben. Die in Rechnung gestellten Beträge sind vom Mieter zu 50% bis spätestens 10 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung beim Veranstalter zu zahlen. Die weiteren 50% sind spätestens 8 Wochen vor Eröffnung der Messe/Ausstellung zu zahlen. Rechnungen, die innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 8 Wochen vor Eröffnung der Messe/Ausstellung gestellt werden, sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.

4.3 Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, unabhängig von einem nachgewiesenen Schaden, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz zu zahlen. Evtl. eingeräumte Rabatte entfallen bei nicht pünktlichem Zahlungseingang.

4.4 Ist der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Veranstalter berechtigt, nach schriftlicher Nachfristsetzung von 10 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall verpflichtet sich der Mieter, einen Entschädigungsbetrag wie unter 2.1 angegeben zu zahlen.

4.5 Der Mieter und der Veranstalter vereinbaren bei Zahlungsverzug des Mieters bis zur vollständigen Erfüllung ein Pfandrecht zu Gunsten des Veranstalters für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände. Der Veranstalter ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung unter Setzung einer Frist von 10 Tagen die dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände freihändig zu verwerten.

4.6 Nachgewiesene Verbrauchs- und Nebenleistungskosten sind sofort zur Zahlung fällig.

5. Besondere Standformen

5.1 Anmeldungen für Stände mit für Messen untypischen Formen, oder als Doppelstockausführung, werden mit einem Zuschlag von 50% auf die Standgrundfläche berechnet.

5.2 Individueller Standbau hat den allgem. Bauvorschriften für fliegende Bauten (Messebauten) zu genügen.

6. Pflichten des Mieters

6.6 Der Mieter hat für die gesamte Dauer der Messe/Ausstellung deutlich sichtbar den Ausstellungsstand mit Namen und Anschrift des Mieters zu kennzeichnen.

6.7 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die er oder ein von ihm Beauftragter auf dem jeweiligen Ausstellungsgelände verursacht. Insbesondere ist das Bohren in Wände und Böden strikt untersagt.

6.8 Das Standbaukonzept ist so zu erstellen, dass sich angrenzende Aussteller werblich und akustisch, bzw. durch Bildübertragungen, nicht eingeschränkt fühlen. Sollte es dennoch dazu kommen, kann der Veranstalter den weiteren Betrieb der Anlage unterbinden.

7. Auf- und Abbau, Aufrechterhaltung des Standes

7.1 Der Mieter hat die für den Aufbau geltenden Fristen der Besonderen Ausstellungsbedingungen einzuhalten. Hält er die Aufbaufrist nicht ein, verliert der Mieter ersatzlos den Anspruch auf Betreiben des Standes entschädigungslos. Die Ansprüche des Veranstalters auf Zahlung der Gesamtmiete bleiben unberührt. Grundsätzlich gilt jedoch als vereinbart, auch für den Fall, dass keine Besonderen Ausstellungsbedingungen ausgegeben werden, dass mit dem Aufbau des Ausstellungsstandes spätestens am Vortag der Veranstaltung bis 12:00 Uhr begonnen sein muss. Andernfalls kommt Punkt 2.1 zur Anwendung. Vor Beendigung der Messe/Ausstellung ist es dem Mieter untersagt, den Stand ganz oder teilweise abzubauen. Der Mieter ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung, den Stand vertragsgemäß zu betreiben. Weicht der Mieter von Vorstehendem ab, verpflichtet er sich, eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 1.850,00 an den Vermieter zu zahlen.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1 Der Veranstalter hat keine Versicherung zu Gunsten des Mieters abgeschlossen. Es obliegt allein dem Mieter, für eine ausreichende Versicherung seiner eingebrachten Gegenstände und der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu sorgen.

10.2 Die Haftung des Vermieters beschränkt sich ausschließlich auf grobe Fahrlässigkeit oder Personenschäden, soweit gesetzlich möglich, wobei dem Vermieter grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden muss.

11. Verwirkungsklausel

11.1 Der Mieter ist mit Ansprüchen gegen den Vermieter aus dem abgeschlossenen Mietvertrag ausgeschlossen, sofern der Mieter diese Ansprüche nicht schriftlich 10 Tage nach Ausstellungsende angezeigt hat.

11.2 Vereinbarungen, die von den Allgemeinen und Besonderen Ausstellungsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

11.3 Um die Seriosität der Veranstaltung zu gewährleisten verpflichtet sich jeder Aussteller gegenüber dem Käufer für Geschäfte, die auf der Ausstellung abgeschlossen werden, ein kostenloses Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Vertragsschließung einzuräumen.

12. Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtstand für gerichtliche Streitigkeiten zwischen den Mietern und dem Vermieter/Veranstalter ist Bremen.

Stand März 2008